Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren   Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbe­dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Be­stellervorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Bestellerzwecks Ausführung dieses Vertra­ges getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berech­tigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor; die dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftli­chen Zustimmung.

§3 Entwurfskosten, etc.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche vom Auftraggeber veran-laßte Vorarbeiten werden berechnet.

§4 Preise

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens je­doch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lie­ferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückli­che Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Sie gelten frei Haus einschließlich innerer Verpackung. Sie verändern sich, wenn der Auf­traggeber nach Auftragserteilung Änderungen an den Auftragsdaten vornimmt, entspre­chend den dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Mehrkosten.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Trans­portversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Der erste Korrekturabzug ist im Preis inbegriffen. Weitere Korrekturabzüge und Besteller-Korrekturen werden gesondert berechnet. Tritt der Besteller nach Erhalt des Korrekturabzu­ges vom Vertrag zurück, dann hat er die uns bislang entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber we­gen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

§5 Zahlung

(1) Unsere Forderungen werden zur Zahlung fällig mit Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto, Fracht, Porto, Versicherung und andere Frachtkosten ausgenommen. Bei Zahlung später als 30 Tage nach Rechnungsdatum mit 5% Zinsen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut­schen Bundesbank zu zahlen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kar­tonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen können wir Vorauszahlungen ver­langen, desgleichen, wenn wir Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers haben.

(2) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig fest­gestellten Forderung aufrechnen. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und wir unbestritten unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommen.

§ 6 Lieferung

(1) Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftrag­geber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Lieferter­min der Schriftform.

(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen.

(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmänni­sches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragser­füllung in Fortfall geraten ist.

(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Er­füllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtun­gen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­aufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unter­gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Be­steller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(8) Haben wir im Bezug auf Lieferstörungen eine Versicherung abgeschlossen, besteht nur ein Anspruch auf Abtretung unserer daraus entstandenen Ansprüche gegen den Versicherer.

(9) Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zuliefe­rers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berech­tigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

(10) Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung zu.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(l) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zah­lungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus­drücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schrift­lich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver­kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Ver­arbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so­lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Kon­kurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungsstellung vorliegt, ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri­gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vor­genommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verar­beitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver­mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er­folgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Be­steller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers inso­weit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Beanstandungen, Gewährleistungen

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Ferti-gungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt wer­den konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Ver­steckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamter Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwi­schen Andrucken und Auflagendruck.

(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftrag­nehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In ei­nem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine An­sprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

(7) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm einge­schalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstan­det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanferti­gungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

§ 9 Verwahren, Abrufaufträge

Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z.B. Druckarbeiten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheri­ger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergü­ten. Das gilt auch insbesondere für sogenannte Abrufauftrage.

Abrufaufträge werden innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraumes abgewickelt. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt dieser Zeitraum höchstens 12 Monate. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in Auftrag gegebene Gesamtmenge abzunehmen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch bereits ab­genommene Abrufe nicht gedeckten Grundkosten gesondert in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag in zwei oder mehreren Fertigungen abgewickelt wird. Ist auf Lager genomme­ne Ware nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums noch nicht abgerufen, hat der Auftrag­nehmer das Recht, die Restmenge ohne weitere Aufforderung zu berechnen und auszulie­fern.

§10 Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbe­sondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§11 Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Voll kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Ver­tragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkunden­prozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand 2003